FAQ Verzeichnis gefährlicher Stoffe (Deutschland)
Frequently Asked Questions
- Welche Betriebe müssen ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe führen?
- Jeder Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe des Anhangs I der Richtlinie 2012/18/EU (SEVESO III) in Mengen ab den Mengenschwellen vorhanden sind, sowie nachgeschaltete Anwender mit REACH-Pflichten. In Deutschland richtet sich dies nach dem BImSchG und der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung), die zwischen Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse unterscheidet. Prüfen Sie dies mit Ihrer zuständigen Landesbehörde.
- Wie funktioniert die Additionsregel nach Seveso III?
- Für jeden Stoff wird die vorhandene Menge (q) durch die für seine Kategorie des Anhangs I maßgebliche Mengenschwelle (Q) geteilt; die Verhältnisse werden je Gefahrengruppe addiert. Eine Summe von 1 oder mehr ordnet den Betriebsbereich der jeweiligen Klasse zu. CHEMPAC berechnet Σ(q/Q) für die untere und die obere Klasse und druckt das Ergebnis in den Bericht.
- Welche Kennnummernformate verlangt das Werkzeug?
- CAS-Nummern müssen dem Format ####-##-# entsprechen; die Prüfziffer wird arithmetisch verifiziert (die von CAS definierte gewichtete Modulo-10-Summe), sodass eine vertauschte oder falsch eingegebene Nummer abgewiesen und nicht nur formal geprüft wird. EG-/Listennummern sind optional und müssen, wenn angegeben, dem Format ###-###-# und der Modulo-11-Regel entsprechen. CLP-Gefahrenklassen folgen der Notation der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, etwa Flam. Liq. 2 oder Acute Tox. 3.
- Was verhindert, dass ich einen ungültigen Bericht erzeuge?
- Schritt 2 des Assistenten prüft jede Zeile während der Eingabe und trennt blockierende Fehler — ungültige CAS- oder EG-Prüfziffer, fehlender Stoffname oder Lagerort, negative Menge — von beratenden Warnungen, etwa Gefahrendaten, die eine andere Seveso-III-Kategorie nahelegen. Blockierende Fehler verhindern die Erzeugung vollständig.
- Übermittelt CHEMPAC mein Verzeichnis an die Landesbehörde oder die ECHA?
- Nein. CHEMPAC bringt Ihre eingegebenen Daten in ein standardisiertes Inventarlayout. Die Vorlage bei der zuständigen Landesbehörde — ebenso wie jede Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach REACH oder CLP gegenüber der ECHA — bleibt vollständig Ihre Verantwortung; dies bestätigen Sie, bevor ein Bericht erzeugt wird.
- In welchen Einheiten sind Mengen einzugeben?
- Kilogramm, Tonnen oder Liter. Alles wird für den Vergleich mit den Seveso-III-Schwellen in Tonnen umgerechnet; Liter werden mit der angegebenen Dichte umgerechnet, andernfalls mit etwa einem Kilogramm je Liter.
- Worin unterscheiden sich die Ausgabestufen?
- Der Standardbericht (89 €) liefert den mehrseitigen PDF-Inventarbericht einschließlich der Seveso-III-Additionsprüfung. Das auditfertige Paket (299 €) liefert ein vollständiges Konformitätsdossier in einer ZIP-Datei: Inventarbericht, Additionsarbeitsblatt zum Anhang I, Anlage zu CLP-Einstufung und Gefahren, Änderungsregister, Auditnachweisblatt mit SHA-256-Prüfwert, Entwurf des behördlichen Anschreibens, Vorlagecheckliste sowie maschinenlesbare CSV- und JSON-Daten.
- Gibt es eine Jahreslizenz für große Betreiber?
- Ja. Die Enterprise-Lizenz (4.900 € pro Jahr) umfasst unbegrenzt viele Betriebsbereiche und Berichte, eine REST-API für den automatisierten Export aus Ihrem ERP- oder HSE-System, ausgegebene und widerrufbare API-Schlüssel mit Aufrufzählung sowie den Betrieb im eigenen Netz oder in einer privaten Cloud.
Zwingender Rechtshinweis — ECHA / SEVESO III / 12. BImSchV / REACH
RECHTSHINWEIS: CHEMPAC INVENTORY SYSTEM bringt die vom Betreiber bereitgestellten Daten in ein standardisiertes Layout für das Verzeichnis gefährlicher Stoffe, zu Informationszwecken und zur internen Dokumentation. Es stellt keine rechtliche, umweltbezogene oder regulatorische Zertifizierung dar und übermittelt nichts in Ihrem Namen. Mengen, CLP-Einstufungen und die Mengenschwellen nach SEVESO III (Richtlinie 2012/18/EU) sind gegen die Leitlinien der ECHA, die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (12. BImSchV, Störfall-Verordnung) zu überprüfen. Für die Vorlage dieses Verzeichnisses bei der zuständigen Landesbehörde — einschließlich der Anzeige nach § 7 Störfall-Verordnung — ist allein der Betreiber verantwortlich.